Allgemeine Bedingungen und Konditionen
1) Definitionen
Lieferant bedeutet: KMA Group BV (KMA), ihre(r) Vertreter und/oder Agenten. Unter Gegenpartei wird verstanden: jede (juristische) Person, die mit dem Lieferanten einen Vertrag abschließt oder von der KMA ein Angebot anfordert oder erhält, sowie deren Vertreter, Bevollmächtigte und Erben.
2) Allgemeines
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote der KMA und für alle Transaktionen unter welchem Titel auch immer.
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge mit der KMA, zu deren Ausführung sich die KMA der Dienste Dritter bedient.
Die Anwendbarkeit der von der anderen Partei verwendeten Bedingungen ist ausgeschlossen, soweit sie mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen.
Durch die Erteilung eines Auftrags und/oder die Entgegennahme der gelieferten Waren akzeptiert die Gegenpartei diese Bedingungen und es wird davon ausgegangen, dass sie stillschweigend der ausschließlichen Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf alle von ihr mündlich, telefonisch, per E-Mail oder auf andere Weise erteilten Aufträge zustimmt, unabhängig von einer schriftlichen Bestätigung seitens der KMA.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Bedingungen ist der niederländische Text maßgebend.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Wortlaut der Angebote der KMA und diesen allgemeinen Bedingungen ist der Wortlaut der Angebote maßgebend.
3) Angebote / Kostenvoranschläge
Alle Angebote sind freibleibend, sofern im Angebot nicht anders angegeben. Alle Preislisten, Broschüren und sonstigen Angaben in unseren Angeboten werden so genau wie möglich wiedergegeben. Auch diese Zitate sind nur insoweit verbindlich, als dies ausdrücklich erklärt wird.
Im Falle eines zusammengesetzten Angebots besteht für die KMA keine Verpflichtung, einen Teil der im Angebot enthaltenen Waren zu einem entsprechenden Teil des dem Ganzen entsprechenden Preises zu liefern. c. Die Angebote beziehen sich nur auf die im Angebot genannten Mengen und gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
Die Zusendung von Angeboten und/oder anderen Unterlagen verpflichtet die KMA nicht zur Lieferung oder Annahme der Bestellung.
Die KMA behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder per Nachnahme zu liefern.
Wenn ein Muster, Modell oder Beispiel von der KMA zur Verfügung gestellt oder gezeigt wurde, wird davon ausgegangen, dass es nur zur Information gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde. Die Qualität der zu liefernden Waren kann vom Muster abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich erklärt, dass die Lieferung in exakter Übereinstimmung mit dem gezeigten oder zur Verfügung gestellten Muster erfolgen würde.
4) Die Vereinbarung
Vereinbarungen binden die KMA erst nach schriftlicher Bestätigung oder nachdem die KMA entsprechend dem erteilten Auftrag geliefert hat.
Vereinbarungen, die durch Vermittlung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zustande gekommen sind, binden die KMA erst, wenn sie von der KMA schriftlich bestätigt worden sind oder die KMA geliefert hat.
Nebenabreden oder Änderungen sind für die KMA nur verbindlich, wenn sie von der KMA schriftlich bestätigt worden sind.
Für jeden Vertrag gilt, dass er von der KMA nur unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass die andere Partei – ausschließlich nach dem Ermessen der KMA – ausreichend kreditwürdig für die Erfüllung des Vertrages erscheint.
Die KMA ist berechtigt, bei oder nach Abschluss des Vertrages vor der (weiteren) Erfüllung von der Gegenpartei Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen.
Die KMA ist berechtigt, andere mit der Ausführung eines Auftrags zu beauftragen, deren Kosten entsprechend den abgegebenen Angeboten an die Gegenpartei weitergegeben werden. Die KMA wird sich bei Bedarf mit der anderen Partei beraten.
Liegt ein Abrufauftrag vor, so muss dieser, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab dem Datum der schriftlichen Aufzeichnung der Vereinbarung, erfolgen. Ist dies nicht der Fall, ist die KMA berechtigt, eine Rechnung zu stellen. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Geschäftspartner der KMA die Lagerkosten
5) Preise
Sofern nicht anders angegeben, sind alle Angebote freibleibend.
Sofern nicht anders angegeben, sind die Preise von KMA:
Auf der Grundlage der Höhe der Einkaufspreise, der Lohnkosten, der Sozialabgaben und Versicherungen, der Frachtkosten, der Versicherungsprämien und anderer Kosten, die während des Angebots- oder Auftragsdatums gelten; ii. Auf der Grundlage der Lieferung ab Werk KMA, Lager oder einem anderen Lagerort; iii. Ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrabgaben, sonstige Steuern, Abgaben und Zölle; iv. Ohne die Kosten für Verpackung, Be- und Entladen, Transport und Versicherung; v. Angegeben in Euro.
Im Falle der Erhöhung eines oder mehrerer Selbstkostenfaktoren ist die KMA berechtigt, den Auftragspreis entsprechend zu erhöhen, und zwar unter Beachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass bereits bekannte künftige Preiserhöhungen mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden müssen.
Kommt es aufgrund gesetzlicher Regelungen zu einer Preisänderung, ist dies ein Umstand, an den sich beide Parteien halten müssen.
6) Lieferung und Lieferfrist
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk durch die KMA. Der Zeitpunkt der Lieferung ist der Zeitpunkt, an dem die Ware das Lager der KMA verlässt. Eine kostenlose Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit dies von der KMA auf der Rechnung oder anderweitig angegeben wird.
Der Kontrahent ist verpflichtet, die gelieferten Sachen sofort bei der Ablieferung auf eventuelle Mängel oder Schäden zu prüfen oder diese Prüfung nach der Mitteilung der KMA, dass die Sachen dem Kontrahenten zur Verfügung stehen, durchzuführen. c. Eventuelle Mängel oder Schäden an den gelieferten Sachen und/oder der Verpackung bei der Ablieferung muss der Kontrahent innerhalb von 8 Tagen auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportpapieren vermerken und der KMA zurückmelden. Fehlt ein solcher Hinweis, wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die Waren genehmigt hat. In diesem Fall werden die Beschwerden nicht mehr bearbeitet.
Geringfügige, branchenübliche Abweichungen in Farbe, Ausführung und dergleichen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Mengenabweichungen von maximal 5% mehr oder weniger sind zulässig.
Die KMA behält sich das Recht vor, in Teilen zu liefern, die sie gesondert in Rechnung stellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, gemäß den Bestimmungen in diesen Bedingungen zu zahlen.
Die Angabe der Lieferzeit gilt immer nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die KMA schließt jede Haftung für die Folgen einer verspäteten Lieferung aus.
Wenn die Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht von der Gegenpartei abgenommen worden sind, lagern sie auf deren Kosten und Gefahr zu ihrer Verfügung.
7) Annullierung/Ablehnung der Annahme
Die Annullierung eines von der KMA angenommenen Auftrags durch die Gegenpartei ist nur gültig, wenn sie der KMA per Einschreiben mitgeteilt wird.
Nachdem die KMA der Stornierung zugestimmt hat, ist der Kontrahent in jedem Fall verpflichtet, der KMA alle für die Ausführung des Vertrags entstandenen Kosten und/oder den erlittenen und noch zu erleidenden Schaden und den verursachten Gewinnausfall zu erstatten, unbeschadet aller anderen Rechte der KMA. Darüber hinaus ist die KMA berechtigt, einen Betrag in Höhe von 15 % des zu berechnenden Betrags als Vertragsstrafe zu berechnen.
Verweigert die Gegenpartei die Annahme einer abgeschlossenen Bestellung innerhalb der geltenden Lieferfrist, so gelten die Bestimmungen in Absatz a) in vollem Umfang mit der Maßgabe, dass die Waren der Gegenpartei zur Verfügung stehen und erst dann geliefert werden, wenn die Gegenpartei den vollen Hauptbetrag einschließlich Zinsen, Lagerkosten und sonstiger Kosten bezahlt hat.
8) Transport und Risiko
Die Art und Weise des Transports, des Versands und der Verpackung wird, wenn die Gegenpartei der KMA keine weiteren Anweisungen erteilt hat, von der KMA als gutem Kaufmann bestimmt, ohne dass die KMA diesbezüglich irgendeine Haftung übernimmt; Wünsche der Gegenpartei bezüglich des Transports oder des Versands werden nur ausgeführt, wenn die Gegenpartei die zusätzlichen Kosten dafür übernimmt.
Der Versand von Waren erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, auch wenn der Frachtführer verlangt, dass Frachtbriefe, Transportadressen und dergleichen die Klausel enthalten, dass alle möglichen Transportschäden auf Rechnung und Gefahr des Absenders gehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Lieferung per Post oder Bote erfolgt nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Ausführung von Aufträgen ins oder aus dem Ausland kann nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder gegen Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs erfolgen, sofern nichts anderes (schriftlich) vereinbart wurde.
Für Bestellungen unter 250 € wird eine Bestellgebühr von 25 € erhoben.
9) Höhere Gewalt
Darunter ist jeder unvorhersehbare Umstand zu verstehen, der sich dem Einfluss der Parteien entzieht und aufgrund dessen die Erfüllung des Vertrages von der anderen Partei vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall Arbeitsstreiks, übermäßige Abwesenheit des Personals der KMA, Transportprobleme, Feuer, staatliche Maßnahmen, einschließlich Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Quotenbeschränkungen und Betriebsstörungen bei der KMA oder bei den Lieferanten der KMA sowie Nichterfüllung durch Lieferanten der KMA, wodurch die KMA ihre Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei nicht mehr erfüllen kann.
Die KMA informiert die Gegenpartei so schnell wie möglich, wenn nach Ansicht der KMA ein Fall höherer Gewalt eintritt oder einzutreten droht, und berät sich mit der Gegenpartei über einen neuen Termin für die Erbringung der Leistung. Ist die Situation höherer Gewalt vorübergehender Natur, behält sich die KMA das Recht vor, die vereinbarte Leistung für die Dauer der Situation höherer Gewalt auszusetzen.
Ist die Situation höherer Gewalt nach Ansicht der KMA von Dauer, können die Parteien eine Vereinbarung über die Auflösung des Vertrags und deren Folgen treffen.
Die KMA ist berechtigt, die Bezahlung der Leistungen zu verlangen, die in Ausführung des betreffenden Vertrages erbracht wurden, bevor der Umstand, der zu höherer Gewalt geführt hat, eintrat.
Die KMA ist berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der zu höherer Gewalt führt, nach Erbringung der Leistung durch die KMA eintritt.
10) Liability
KMA is not obliged to any compensation of damage of whatever nature, direct or indirect, including trading loss to (un)movable property, or to persons, both at the contracting party and third parties. In the case of third parties, KMA is not liable if:
Damage is caused by the use/processing of the delivered; ii. The delivered is processed into or into an end product, for which the delivered is or appears to be unsuitable; iii. The delivered appears unsuitable for the purpose for which it was purchased;
The other party indemnifies KMA against all claims of third parties, arising from the use of goods delivered by KMA to third parties;
All this subject to intent or gross negligence of KMA or employees of KMA to be proven by the other party, insofar as they acted in accordance with explicit instructions of manager. The liability will never exceed the net value of the goods;
After the delivered goods have been received without complaints or after they have been processed or treated into an end product by or on behalf of the other party, KMA cannot be held liable in any way whatsoever and the other party indemnifies KMA against all possible claims by itself and/or third parties for the payment of compensation irrespective of the cause of any damage.
This limitation of liability applies if and insofar as our liability insurers do not provide cover in respect of damage caused to the other party and/or third parties.
11) Complaints
Any complaints will only be dealt with by KMA if they have reached us directly in writing within 8 days of delivery of the goods in question, with a precise specification of the nature and basis of the complaints.
Complaints about invoices must also be submitted in writing within 8 days after the date of dispatch of the invoices in question.
After expiry of the said period, the other party shall be deemed to have approved the goods delivered or the invoice, respectively. Complaints will then no longer be dealt with by KMA.
If the complaint is found to be well-founded by KMA, then KMA will only be obliged to replace the faulty goods without the opposing party being entitled to any compensation whatsoever.
The filing of a complaint never releases the other party from its payment obligation towards KMA.
Returning the delivered goods can only take place after our prior written consent under conditions to be determined by KMA.
12) Eigentumsvorbehalt
Alle von der KMA gelieferten Waren bleiben bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung all dessen, was die Gegenpartei der KMA aus welchem Grund auch immer schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, Eigentum der KMA.
Im Falle der Nichtbezahlung eines fälligen Betrages, des Zahlungsaufschubs, der Beantragung eines Zahlungsaufschubs, des Konkurses, der Zwangsverwaltung, des Todes oder der Liquidation der Gegenpartei ist die KMA berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention den Auftrag oder den noch zu liefernden Teil des Auftrags zu stornieren und den bereits gelieferten oder noch nicht vollständig bezahlten Teil als Eigentum der KMA zurückzufordern. In diesem Fall wird jede Forderung an die Gegenpartei plötzlich und sofort fällig und zahlbar.
Die Waren dürfen von der Gegenpartei im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft oder verwendet werden, sie dürfen jedoch weder verpfändet werden, noch dürfen sie als Sicherheit für eine Forderung eines Dritten dienen.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt die Gegenpartei bereits jetzt alle Rechte/Forderungen gegenüber dem Drittabnehmer an die KMA ab. Die Gegenpartei ist verpflichtet, auf unsere erste Aufforderung hin alle relevanten Angaben über den Drittkäufer und die Verkaufsbedingungen (Preise) bekannt zu geben. Solange die Gegenpartei ihre Verpflichtungen pünktlich erfüllt, ist der Lieferant nicht berechtigt, den Drittabnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten, woraufhin der Drittabnehmer nur mit schuldbefreiender Wirkung an die KMA/den Lieferanten zahlen kann.
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Bezahlung aller Forderungen der KMA, gleich aus welchem Grund, erwirbt die KMA darüber hinaus mit dem Entstehen der Forderung das Eigentumsrecht an allen Sachen, die die KMA der Gegenpartei geliefert hat und die sich noch in deren Besitz befinden.
13) Urheberrechte und Vertraulichkeit von Informationen
Die KMA bleibt Inhaberin der Rechte an geistigem Eigentum wie u.a. Urheber- und Geschmacksmusterrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Rechnungen, Berechnungen und weiteren Beschreibungen einschließlich Katalogen oder Prospekten, die sich auf die gelieferten Waren beziehen.
Ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten ist es der Gegenpartei nicht gestattet, die in Absatz 1 genannten Rechte im weitesten Sinne des Wortes zu nutzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Herstellung von Reproduktionen.
Die Gegenpartei stellt die KMA von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit den ihr von der Gegenpartei erteilten Aufträgen beruhen.
Alle der KMA erteilten Aufträge und die für deren Ausführung zur Verfügung gestellten Informationen werden von der KMA als vertraulich betrachtet. Als solche werden sie bei der KMA behandelt, und die KMA wird keine Informationen an Dritte weitergeben, es sei denn, sie wird durch gesetzliche Bestimmungen dazu gezwungen.
Die Gegenpartei darf keine Änderungen an den Waren vornehmen, es sei denn, die Art der gelieferten Ware erfordert etwas anderes oder es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Alle Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und andere Materialien oder (elektronische) Dateien, die von der KMA im Rahmen des Vertrags erstellt wurden, bleiben Eigentum der KMA, unabhängig davon, ob sie dem Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Alle von der KMA eventuell zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw. sind ausschließlich zur Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt und dürfen von diesem ohne vorherige Zustimmung der KMA nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, aus der Art der überlassenen Unterlagen ergibt sich etwas anderes.
Die KMA behält sich das Recht vor, die bei der Durchführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.
14) Bezahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto in bar bei Lieferung ohne Skonto oder Verrechnung oder durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von der KMA benanntes Bankkonto zu leisten. Maßgeblich ist das auf den Kontoauszügen angegebene Wertstellungsdatum, das somit als Zahlungsdatum gilt.
Jede Zahlung der Gegenpartei dient in erster Linie zur Begleichung der von ihr geschuldeten Zinsen sowie der der KMA entstandenen Inkasso- und Verwaltungskosten und wird anschließend auf die älteste offene Forderung angerechnet.
15) Auflösung
Wenn der Käufer eine seiner Verpflichtungen aus einem mit der KMA geschlossenen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, hat die KMA das Recht, den betreffenden Vertrag oder alle mit der Gegenpartei geschlossenen Verträge durch eine einzige schriftliche Mitteilung und ohne Inverzugsetzung aufzulösen, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist, unbeschadet der Rechte der KMA, insbesondere des Rechts auf vollständigen Schadenersatz, einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. b. Wenn die Gegenpartei
für insolvent erklärt wird, auf sein Vermögen verzichtet, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt, die Anwendung der Umschuldungsregelung für natürliche Personen beantragt oder mit einer Pfändung seines gesamten oder eines Teils seines Vermögens konfrontiert wird; ii. stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird; iii. einer seiner Verpflichtungen aus dem Gesetz oder diesen Bedingungen nicht nachkommt; iv. einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bezahlt;
seinen Betrieb aufgibt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Betriebes in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder den Gegenstand seines Betriebes ändert;
Durch das bloße Eintreten eines der oben genannten Umstände hat die KMA das Recht, entweder den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, oder den von der Gegenpartei aufgrund der von uns ausgeführten Arbeiten und/oder Lieferungen geschuldeten Betrag sofort und ohne jegliche Mahnung oder Inverzugsetzung in voller Höhe zu verlangen, und zwar unbeschadet des Rechts der KMA auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen.
16) Zinsen und Kosten
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 14 genannten Frist, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und schuldet ab dem Rechnungsdatum Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen auf den zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Betrag. b. Alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind von der Gegenpartei zu tragen. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % des von der Gegenpartei geschuldeten Betrags, einschließlich der vorgenannten Zinsen.
17) Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Auf alle unsere Angebote, Verträge und deren Ausführung findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, zumindest insoweit, als es vom Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge (UNITED NATIONS CONVENTION ON INTERNATIONAL SALE CONTRACTS) abweicht.
KAUFSVEREINBARUNGEN ÜBER KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN (UN-Kaufvertrag, Trb.) 1981, 184 und 1986,
61).
Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer Partei als solche angesehen werden, die sich aus dem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, oder aus den betreffenden Bedingungen selbst sowie aus deren Auslegung oder Ausführung ergeben oder damit zusammenhängen, sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art, werden von dem für unseren Sitz zuständigen Zivilgericht entschieden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen. Die Bestimmungen des Absatzes 1 lassen das Recht der KMA unberührt, den Streitfall dem nach den normalen Zuständigkeitsregeln zuständigen Zivilgericht vorzulegen oder ihn durch ein Schiedsverfahren oder eine verbindliche Beratung beilegen zu lassen.
Die Bedingungen wurden am 16. Januar 2007 bei der Handelskammer in Leeuwarden eingereicht.